Honoraranspruch des Anwalts entfällt bei grundloser Mandatskündigung
Mittwoch, den 05.01.2011
Gerade in der Gründungsphase sollte man auf fundierte Rechtsberatung nicht verzichten. Hinsichtlich der Honorarfrage gibt es aber oftmals unterschiedliche Ansichten. Wie aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 18 U 18/10) hervorgeht, steht einem Rechtsanwalt jedenfalls dann kein Honorar zu, wenn er das Mandat grundlos kündigt. Zudem muss er auch bereits erhaltenes Honorar zurückzahlen.
Ein Rechtsanwalt kündigte ein Vertrags- bzw. Mandatsverhältnis mit seinem Mandanten, da dieser sich weigerte, der nachträglichen Stundenhonorarforderung des Anwalts nachzukommen. Das bereits gezahlte Honorar verlangte der Mandant zurück. Der Anwalt sah hierzu keinen Anlass, sodass der Mandant seine Forderung gerichtlich geltend machte. Zur Fortsetzung des bereits laufenden, eigentlichen Prozesses musste sich der Mandant einen anderen Rechtsanwalt nehmen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hielt zum Mandanten. Die bisherige anwaltliche Tätigkeit habe durch die Kündigung des Vertrages während des laufenden Prozesses jeglichen Nutzen für den Mandanten verloren. Nach Ansicht der OLG-Richter fehle es hier an einer rechtlichen Grundlage, dass der Anwalt das bereits erhaltene Honorar behalten dürfe. Folglich habe er seinen Honoraranspruch verloren und müsse in diesem Fall auch die bereits vom Mandanten gezahlten Leistungen zurückzahlen.
Quelle: LexisNexis