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Freiberufler GmbH & Co. KG unterliegt der Gewerbesteuerpflicht

Mittwoch, den 05.01.2011

Die Gründung einer GmbH & Co. KG sollte auch bei Freiberuflern steuerlich wohl durchdacht sein. Wie aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 12 K 2384/08 G) hervorgeht ist eine Freiberufler-GmbH & Co. KG durch die Beteiligung der GmbH als Komplementärin nämlich gewerbesteuerpflichtig.

Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft firmierte bis zum Jahre 2008 als Kommanditgesellschaft (KG). Seitdem wird die Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin geführt. Diese ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nicht am erwirtschafteten Ergebnis der KG beteiligt. Ferner hat sie in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht und erhält lediglich eine Haftungsprämie. Dennoch stufte das Finanzamt in der Folge der der Beteiligung der GmbH die Tätigkeit der GmbH & Co. KG als gewerblich ein. Hiergegen klagte die Gesellschaft, da sie ihrer Ansicht nach auch nach 2008 lediglich freiberuflich tätig und damit nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht nicht an. Eine Personengesellschaft könne nur dann freiberuflich tätig sein, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Sobald nur einer der Gesellschafter die Voraussetzung nicht erfüllt, seien die Einkünfte der anderen Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, erklärten die Richter. Die fehlende Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis sowie das mangelnde Stimmrecht der GmbH könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Auch die Tatsache, dass die GmbH vertraglich von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, führe zu keinem anderen Ergebnis. Letztendlich trage die GmbH nämlich durch ihre Haftung für die KG immer noch ein Mitunternehmerrisiko und könne Mitunternehmerinitiative entfalten. Mithin unterliegen durch die Mitunternehmerstellung der GmbH die Einkünfte aller Gesellschafter der Gewerbesteuerpflicht, urteilte das FG Düsseldorf abschließend.

 

 

 

Quelle: LexisNexis

 

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