Verwendung von Mitarbeiterfotos für die Firmenhomepage
Mittwoch, den 05.01.2011
Zu einem gescheiten Internetauftritt eines Unternehmens gehört oftmals auch die Präsentation der Chefetage und der Mitarbeiter mit Bild. Wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 72/10) zeigt, dürfen solche Mitarbeiterfotos auch dann noch auf der Homepage angezeigt werden, wenn diese bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.
Im Streitfall hatte ein Textilvertriebsunternehmen seine Mitarbeiter für einen Werbeflyer fotografiert, in dem diese die Kleidung des Unternehmens präsentierten. Die Fotos wurden später auch für den eigenen Internetauftritt verwendet. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter verlangte, seine Bilder von der Homepage zu entfernen, da er der weiteren Verwendung nicht eingewilligt habe. Das Textilunternehmer bestritt dies und verwies dabei auf hausinterne E-Mails und die Aussage der Mutter des Mitarbeiters, wonach dieser die Fotos selbst ins Netz gestellt habe. Der Mitarbeiter blieb bei seiner Auffassung und klagte.
Ohne Erfolg, denn die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein sahen es aufgrund der dargelegten Beweismittel des Textilunternehmens als erwiesen an, dass der Mitarbeiter in die Veröffentlichung der Werbefotos und der weiteren Verwendung für das Internet eingewilligt habe. Eine derartige Einwilligung erlösche zudem nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entschieden die Richter. Vielmehr könne der Arbeitgeber davon ausgehen, dass das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Werbefotos fortbestehe. Eine anders lautende Vereinbarung sei im vorliegenden Fall nicht getroffen worden.
Quelle: LexisNexis