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GmbH-Geschäftsführer ohne Aufenthaltstitel

Donnerstag, den 03.03.2011

Als Geschäftsführer einer deutschen GmbH können auch Nicht-EU-Ausländer bestimmt werden, die nicht in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union wohnen und auch über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 3 W 70/10) hervor, das damit seine bisherige Rechtshaltung aufgibt.

Im Streitfall beantragte eine in Deutschland gegründete GmbH die Eintragung in das Handelsregister. Als Geschäftsführer sollte ein tunesischer Staatsbürger bestellt werden, für den keine Aufenthaltsgenehmigung vorlag. Das zuständige Registergericht lehnte den Antrag ab und verlangte zunächst die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass bei nicht in Deutschland wohnenden Geschäftsführern sichergestellt sein müsse, dass sie jederzeit die Möglichkeit haben, in die Bundesrepublik einreisen zu können. Nur dann könnten sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer tatsächlich und jederzeit in vollem Umfang nachkommen. Bei Nicht-EU-Ausländern sei dies mangels Aufenthaltstitel aber nicht gewährleistet. Gegen die Entscheidung legte die GmbH Beschwerde ein.

Mit Erfolg, denn das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hielt die bisherige Praxis bzw. Rechtsprechung für nicht mehr zeitgemäß. So könne seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nicht mehr gefordert werden, dass dem Geschäftsführer die jederzeitige Einreise möglich sein müsse. Dies sei insofern widersprüchlich, als § 4 GmbHG erlaube, den Verwaltungssitz einer deutschen GmbH an jedem beliebigen Ort der Welt zu verlegen. Im Zeitalter der modernen Technik sei es für einen Geschäftsführer nicht zwingend erforderlich, für die Wahrnehmung der ihm höchstpersönlich obliegenden Aufgaben nach Deutschland einzureisen, befanden die OLG-Richter. Insofern könne die Geschäftsführerbestellung nicht mehr von einer jederzeitigen Einreisemöglichkeit abhängig gemacht werden, so dass OLG abschließend.

 

 

Quelle: LexisNexis

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