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Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Donnerstag, den 03.03.2011

Wer Arbeitnehmer anderer Religionen beschäftigt, muss diese so einsetzen, dass sie nicht in einen Glaubenskonflikt geraten. Ist im Unternehmen allerdings keine andere Tätigkeit möglich, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 636/09) hervor.

Im vorliegenden Fall sollte ein muslimischer Ladenhelfer eines Supermarktes in der Getränke- bzw. Spirituosenabteilung versetzt werden. Zuvor arbeitete er bereits in verschiedenen Bereichen des Supermarktes, so z. B. in der Waschstrasse oder auch in der Kühl- und Käseabteilung. Die Versetzung lehnte der Ladenhelfer allerdings ab, da ihm aus Glaubensgründen jeglicher Umgang mit und die Verbreitung von Alkohol untersagt sei. Der Supermarkt kündigte daraufhin das langjährige Arbeitsverhältnis. Hiergegen ging der Muslime gerichtlich vor.

Nach vorinstanzlichem Misserfolg urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr zwar zu seinen Gunsten, verwies den Fall aber wieder zurück an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachaufklärung. Die BAG-Richter gingen ebenfalls von einer ernstlichen Glaubens- und Gewissensfrage des Ladenhelfers aus, betonten aber gleichzeitig, dass der gläubige Ladenhelfer einen Vertrag unterzeichnet habe und daher grundsätzlich alle ihm darin vereinbarten Arbeiten verrichten müsse. Der Arbeitgeber habe aber dennoch die Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und müsse nach "billigem Ermessen" prüfen, ob er seinen Mitarbeiter an anderer Stelle einsetzen kann. Könne er dies nicht, wäre die Kündigung rechtmäßig ergangen. Dies muss nunmehr erneut die Vorinstanz klären.

 

 

Quelle: LexisNexis

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