Vertrieb von Glücksspielen im Internet verboten
Donnerstag, den 09.06.2011
Es ist verboten Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben. Dies bestätigten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts jetzt in einem Urteil (Az.: 8 C 5.10).
Dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten nach DDR-Gewerberecht war es untersagt worden, in Bayern Sportwetten auch im Internet anzubieten. Gegen dieses Verbot legte der Sportwettenbetreiber Klage ein. Er war der Auffassung, dass das im Glücksspielstaatsvertrag festgelegte Verbot nicht für ihn gelte. Er verfüge über eine nach den Vorschriften des Einigungsvertrages gültige Gewerbeerlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten.
Dem widersprachen die Leipziger Richter in Ihrem Urteil. Das Internet-Verbot gelte auch für die Inhaber einer DDR- Gewerbeerlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten. Sie gestattet ihrem Inhaber nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
Quelle: LexisNexis