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Insolvenzverwaltung kann gewerbesteuerpflichtig sein

Donnerstag, den 27.05.2010

Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies ist allerdings nicht so, wenn er Einkünfte aus Insolvenzverwaltung erzielt und diese Tätigkeit mit Hilfe einer Vielzahl vorgebildeter Arbeitskräfte sowie Subunternehmen ausübt (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2010 - Az.: 14 K 575/08 G, Zerl).

Ein Rechtsanwalt war neben seiner Anwaltstätigkeit als Insolvenzverwalter tätig. Er beschäftigte mehrere Rechtsanwälte sowie diverse Steuerfachgehilfen und Rechtsanwaltsfachangestellte. Außerdem bediente sich der Kläger weiterer Hilfskräfte und beauftragte Subunternehmer mit der Verwertung der Insolvenzmassen. Das Finanzamt betrachtete die Insolvenzverwaltung als gewerbliche Tätigkeit und setzte für die darauf entfallenden Einkünfte Gewerbesteuer fest. Die Höhe der Einkünfte wurde in Abgrenzung zu den Rechtsberatungseinkünften (Tätigkeit als Rechtsanwalt) geschätzt. Sowohl mit seinem Einspruch als auch mit der späteren Klage scheiterte der Anwalt.

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht die Insolvenzverwaltertätigkeit des Klägers als gewerbesteuerpflichtige, gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Die berufsmäßige Tätigkeit von Rechtsanwälten im Rahmen der Insolvenzverwaltung sei zwar grundsätzlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit und damit nicht gewerbesteuerpflichtig. Da aber der Kläger von einer Vielzahl vorgebildeter Arbeitskräfte unterstützt wurde und zudem die Tätigkeit überregional ausübte, sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Insolvenzverwaltung in eine gewerbliche Tätigkeit umzuqualifizieren gewesen.

 

 

Quelle: LexisNexis

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